Abbrennnverbot von Feuerwerkskörpern

Aufgrund des Sprengstoffgesetzes (SprengG) in Verbindung mit § 24 Abs. 2 der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in den zurzeit jeweils geltenden Fassungen wird über das ohnehin vom 02. Januar bis 30. Dezember bestehende Abbrennverbot hinaus (§ 23 Abs. 1 der 1. SprengV) angeordnet, dass pyrotechnische Gegenstände der Klasse II

im gesamten Bereich des Schwentineparks auch am

31. Dezember 2023 und 01. Januar 2024

und in der Nähe von brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen der Stadt Schwentinental nicht abgebrannt werden dürfen, und zwar:

  1. Pyrotechnische Gegenstände der Klasse II (Kleinfeuerwerk z.B. Raketen) in einem Umkreis von mindestens 200 Metern von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind, wie zum Beispiel Reetdachhäuser oder mit Dachpappe gedeckte Gebäude.
  2. Andere pyrotechnische Gegenstände der Klasse II in einem Umkreis von mindestens 30 Metern von Gebäuden oder Anlagen, die besonders brandempfindlich sind.

Bitte nehmen Sie zum Jahreswechsel auch besonders Rücksicht auf unsere Tiere!

Viele Wildtiere und Haustiere, insbesondere auch Hunde, erleben den Jahreswechsel häufig als schlimmste Jahreszeit.

Zum Schutz der Flora und Fauna sowie besonderer Gebiete ist daher ein Abbrennen von Feuerwerkskörpern im FFH-Gebiet (Flora-Fauna-Habitat-Gebiet) entlang der Schwentine und im Naturschutzgebiet (NSG) Altarm Untere Schwentine zum Jahreswechsel verboten. Beachten Sie hierzu die beigefügte Karte!

Begründung:

Das Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II zu dem vorgenannten Punkt wurde erlassen, da diese Anlage besonders brandempfindlich ist, sowie aus Gründen des Natur- und Tierschutzes.

Ordnungswidrig gemäß § 57 Absatz 5 des Landesnaturschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig pyrotechnische Gegenstände der Klasse II innerhalb des Schwentineparks zündet. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000,00 Euro geahndet werden.

Unabhängig von diesen Verbotstatbeständen können Sie mit einem Verzicht auf Feuerwerkskörper zum Jahreswechsel generell einen wichtigen persönlichen Beitrag für unsere Umwelt leisten

Stadt Schwentinental
Der Bürgermeister
als örtliche Ordnungsbehörde


Ausdrücklich weise ich darauf hin, dass auch das Abbrennen von Feuerwerkskörpern jeglicher Art in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie Reet- und Fachwerkhäusern verboten ist (§ 26 Abs. 1 der 1. Sprengstoffverordnung). Die gleiche Regelung gilt auch für Landschaftsschutzgebiete und Wälder (§ 26 Bundesnaturschutzgesetz).

Im Stadtgebiet Schwentinental gilt dies unter anderem für den Ortsteil Rastorfer Mühle sowie im näheren Bereich der Reetdach Häuser in der Bahnhofstraße 1 und der Preetzer Straße 24 (OT Raisdorf), Aubrook 44 und Ritzebeker Weg 180 (OT Klausdorf).

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