Informationen zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II (Feuerwerkskörper) an Silvester und Neujahr
Die Stadt Schwentinental weist zum Abbrennen von pyrotechnischen Gegenständen auf folgende Rechtslagen hin:
Aufgrund des Sprengstoffgesetzes (SprengG) in Verbindung mit der 1. Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV) in den zurzeit jeweils geltenden Fassungen, ist es verboten, pyrotechnische Gegenstände in unmittelbarer Nähe von Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altersheimen sowie besonders brandempfindlichen Gebäuden oder Anlagen (beispielsweise Reetdach gedeckte Häuser) abzubrennen.
Die Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2 regelt in § 2c ein Verbot zur Verwendung von Feuerwerkskörpern auf Straßen, Wegen und Plätzen sowie auf sonstigen Flächen, auf denen zu Silvester und Neujahr mit verstärktem Personenaufkommen zu rechnen ist. Die vorgenannten Örtlichkeiten werden durch den Kreis Plön festgelegt. Außerdem bittet die Stadt Schwentinental im Sinne der Landesverordnung eindringlich, unabhängig von den Regelungen der Verordnungen und der Kommunen, auf die Verwendung von Feuerwerkskörper zu verzichten.
Abschließend wird auch auf die Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und Landschaftsschutzgesetzes Schleswig-Holstein hingewiesen, sowie die Kreisverordnungen über die Landschaftsschutzgebiete im Kreis Plön. Hier gilt in einigen Bereichen ein Abbrennverbot von pyrotechnischen Gegenständen der Klasse II aufgrund der besonderen Brandempfindlichkeit und aus Gründen des Natur- und Tierschutzes.
Stadt Schwentinental
Der Bürgermeister
Weblinks zu den Gesetzen
Landesverordnung zur Bekämpfung des Coronavirus SARS-CoV-2
https://www.schleswig-holstein.de/Landesverordnung_Coronavirus
Gesetz über explosionsgefährliche Stoffe (Sprengstoffgesetz – SprenG)
https://www.gesetze-im-internet.de/sprengstoffgesetz
Erste Verordnung zum Sprengstoffgesetz (1. SprengV)
https://www.gesetze-im-internet.de/erste_sprengstoffverordnung