Am 11. Juni 2021 ist die neue Pflanzenabfallverordnung (PflAbfVO), die durch das Ministerium für Energiewende, Landwirtschaft, Umwelt, Natur und Digitalisierung (MELUND) erarbeitet und durch das Kabinett am 04.05.2021 beschlossen wurde, in Kraft getreten. Grundlage hierfür ist der § 28 Abs. 3 Kreislaufwirtschaftsgesetz. Die Verordnung regelt die Entsorgung von pflanzlichen Abfällen (z.B. Laub, Holz und Grünschnitt) außerhalb von Abfallentsorgungsanlagen. Hintergrund und Ziel für die Überarbeitung der Pflanzenabfallverordnung ist die Einsparung von Emissionen, die Vermeidung von Geruchsbelästigungen in der Nachbarschaft und Natur, aber auch der Schutz der menschlichen Gesundheit.
Es ist künftig nicht mehr zulässig in zusammenhängend bebauten Gebieten (im sogenannten Innenbereich gem. § 34 Baugesetzbuch) pflanzliche Abfälle zu verbrennen. Erzeuger*innen oder Besitzer*innen von Abfällen sollen diese im eigenen Garten verwerten, indem sie kompostiert oder gehäckselt und als Mulch verwendet werden. Des Weiteren sollen pflanzliche Abfälle durch die Biotonne, Bioabfallsäcke oder einen der öffentlichen Kompostplätze im Kreis Plön entsorgen werden.
Nur bei Grundstücken in nicht zusammenhängend bebauten Gebieten (im sogenannten Außenbereich gem. § 35 BauGB), sieht die Pflanzenabfallverordnung Ausnahmen vor, die das Verbrennen von pflanzlichen Abfällen im Einzelfall zulässig machen. Hier darf es keine zumutbare Alternative zum Verbrennen geben und keine Beeinträchtigung des Allgemeinwohls vorliegen. Ein entsprechendes Verbrennen muss dem Ordnungsamt der Stadt Schwentinental fünf Werktage im Vorlauf angezeigt werden und ist somit nur nach Prüfung zulässig.
Feuer zur Brauchtumspflege wie Biikebrennen, Osterfeuer oder private Lagerfeuer bleiben weiterhin erlaubt. Ausnahmen gelten ebenfalls in erwerbsgartenbaulichen Betrieben wie Baumschulen und Garten- und Landschaftspflegebetrieben.
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